Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der Firma LARJ LEVEL GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers (im Folgenden Auftraggeber genannt), die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Nettopreise (Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten); sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch die Agentur.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) wird mit Übergabe der vereinbarten Leistung fällig. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei der Agentur eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb der angegebenen Fristen ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu 25,- € sind bei Lieferung in bar zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften erfolgt die Abrechnung für jede Nummer, bei Zeitungen wöchentliche Abrechnung. Für derartige Aufträge hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechsel werden nicht angenommen. Bei allen Aufträgen ist nach Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von 30% der Gesamtsumme zu leisten. Die verbleibenden 70% werden nach Absprache in Teilbeträgen während des laufenden Projekts oder nach Beendigung dessen fällig. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nicht gewährt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch die Agentur ist diese berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei der Agentur eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Agentur das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen bzw. den Kontokorrentsaldo zu fordern sowie für noch nicht fällige Schecks und den Gegenwert für noch laufende Aufträge Barzahlungen zu verlangen. Desgleichen hat die Agentur das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bzw. Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum der Agentur. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Kontokorrentforderung. Die Vorbehaltsware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übergeben werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Agentur übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Agentur abgetreten, welche diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur mit Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Lieferungen

Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nicht anders vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die Agentur keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeiten eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Betriebsstörungen – im eigenen Betrieb sowie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Agentur für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferverzug

Bei Lieferverzug der Agentur ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit Abnahme in Verzug, so stehen der Agentur die Rechte aus § 326 zu. Stattdessen steht der Agentur aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Agentur berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Die Agentur hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Agentur beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Ausdruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit der Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet die Agentur nur insoweit, als Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Arbeiten, die durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern des Auftraggebers zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material

Vom Auftraggeber beschafftes Material gleichviel welcher Art, ist der Agentur frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei zur Verfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen, Eigentum der Agentur. Soweit der Auftraggeber der Agentur Materialien aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung notwendigen Arbeiten berechnet.

10. Verpackung

Verpackung aus Papier oder Pappe wird zum Selbstkostenpreis zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

11. Skizzen, Entwürfe, Probendrucke und Muster

Skizzen, Entwürfe, Probendrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Urheberrecht

Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser erbrachten Leistung. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die Kennbarmachung der Firma als Urheber auf dem Produkt in der festgelegten Auflagenhöhe gilt als vereinbart. Das an den Auftraggeber übergebene Produkt darf nur für den vereinbarten Zweck und Umfang verwendet werden. Über den Umfang der Nutzung steht dem Urheber ein Auskunftsrecht zu. Das Recht der Verwendung im vereinbarten Rahmen erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars. Bei Erbringung von Entwicklungsleistungen wird ein Lizenzvertrag mit dem Auftraggeber geschlossen. Bei Verwendung über den vereinbarten Umfang (Wiederholung und Mehrfachnutzung, Abänderung, Überlassung an Dritte) ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich und honorarpflichtig. Bereits im Vorfeld eines Auftrages erarbeitete Konzepte sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages zurückzugeben. Eine Weiternutzung bedarf auf jeden Fall der Zustimmung des Urhebers. Erstellte Projekte (konzeptionelle, gestalterische oder ideelle) können vom Urheber zur Eigenwerbung und nach einer Veröffentlichung beim Auftraggeber genutzt werden. Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben Eigentum der Agentur (Druckerei), es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Designerische Leistungen können in der Einarbeitungsphase hinsichtlich fremder Rechte nicht geprüft werden. Für diesbezügliche Recherchen sei dem Auftraggeber die Beauftragung eines Patentanwaltes angeraten. Erfolgt die Beauftragung zur Erstellung eines eintragbaren Zeichens oder die Schöpfung eines eintragbaren Namens, müssen patentrechtlich bedingte Folgeentwürfe zusätzlich berechnet werden. Notwendige Anwaltshonorare sind in der Konzeptkalkulation nicht enthalten. Die Agentur behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuleiten, die sie vor widerrechtlicher Verwendung von unvergüteten Entwürfen aller Art durch den Auftraggeber schützen. Erfolgen durch den Auftraggeber keine patentrechtlichen Recherchen zur Prüfung der Rechtslage entworfener Zeichen oder Wortschöpfungen, kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen. Die Agentur versichert, alle designerischen Entwürfe selbst zu übernehmen oder rechtmäßig in Auftrag zu geben.

13. Aufbewahrung

Die Agentur wird alle digitalen Daten für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. Die Daten dienen ausschließlich zur Weiterbearbeitung durch die Agentur. Eine Haftung für die Richtigkeit und Lesbarkeit der Daten wird jedoch ausgeschlossen.

14. Haftung

Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und auf den Ausgleich typischer und voraussehbare Schäden. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.

15. Versicherungen

Wenn die der Agentur übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

16. Satzfehler

Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Agentur infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe maßgebend. Die Änderung von Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehenden Nebenkosten (wie z.B. Modellhonorare, Reisekosten, Reproduktionen, Druckvorlagen u.a.) werden als Nettobeträge plus Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen, berechnet.

17. Korrekturabzüge

Korrekturabzügeund Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Agentur druckreif erklärt zurückzugeben. Die Agentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist die Agentur nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagedruck.

18. Mehr- oder Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder besonders schwierigen Drucken auf 10% bzw. bei Endlosdrucken auf 20%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von der Agentur auf Grund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

19. Mündliche Abmachungen

Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

20. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist für beide Teile, soweit diese Kaufleute sind, ausschließlich Leipzig